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Feuerwerk kaufen trotz Corona – Jetzt mit Vorbestellung

Berlin – Feuerwerk vorbestellen  und per „Click and Collect“ abholen

In diesm Jahr ist alles anders – der Verkauf von Feuerwerk zu Silvester wurde aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie untersagt. Genauer gsagt wurde der Verkauf von sog. „Silvesterfeuerwerk“ untersagt. Dies betrifft Artikel der Klasse F2 und F3 (Eine Aufschlüsselung aller gängigen Feuerwerkskategorien finden Sie hier)

Ausgenommen von dem Verbot sind also alle anderen Kategorien, etwa wie F1 (sog. Jugend,- oder Kleinfeuerwerk) und pyrotechnische Artikel der Klassen P1 und T1. Sog. Pyromunition – also die bekannten 15mm Geschosse, welche mit einer Schreckschusswaffe (PTB) abgefeuert werden können, unterliegen zudem dem Waffengesetz und nicht der Sprengstoffverodnung, worunter auch das Silvesterfeuerwerk fällt.

In den letzten Jahren hat sich auf dem Feuerwerkssektor im Allgemeinen sehr viel getan, so gibt es z.B. Schallerzeuger (Böller) mit einer P1 Zulassung, Feuerwerksvulkane mit einer T1 Zulassung oder andere mehr oder weniger kleine und große Dinge, auf die es sich sehr gut ausweichen lässt, trotz dem Verbot von F2 Feuerwerk,

Welche dies sind, haben wir Ihnen nun zusammengestellt – Wichtig: Sie sehen die komplette Auswahl erst, wenn Sie sich im Onlineshop eingelogt, bzw. ein Kundenkonto eröffnet haben. Alle Artikel, welche Sie dann sehen – und noch nicht ausverkauft sind 🙂 – können Sie völlig legal kaufen.

Aber: Kein Versand – Keine Vorkasse – Nur Abholung an einer unserer Abholstellen in Berlin!

Bestellablauf:

  • Legen Sie Ihre Wunschartikel alle in den Warenkorb und gehen Sie zur Kasse
  • Wählen Sie Lieferung „Zu Silvester“ aus
  • Wählen Sie Ihren Wunschabholort in Berlin aus
  • Bezahlen Sie per Paypal
  • Schließen Sie Ihre Bestellung ab
  • Sie erhalten innerhalb der nächsten 4 Stunden eine eMail und Ihre Bestellung ist dann abholbereit

Ran an das was möglich ist – wir sind startklar, Sie auch?

 

Wer seine Feuerwerksbestellung jetzt storniert …..

…. könnte am Silvester beim Feuerwerk nur Zuschauer sein!

Es bewegt sich was beim Feuerwerksverbot. Nachdem das erste hohe Gericht das sog. „Böllerverbot“ bereits gekippt hat (wir berichten hier) und noch weitere Klagen und Anträge laufen, ist zu erwarten, dass dem auch andere Länder folgen.

Unser Rat ist deshalb: Abwarten und nicht voreilig stornieren! Wir vom Feuerwerkshop sind rund um die Uhr sozusagen am arbeiten für Sie, packen Ihre Bestellungen weiter – aber natürlich halten wir uns an alle gesetzlichen Bestimmungen! Sofern einer Auslieferung Ihrer Bestellung nichts im Wege steht, sollten Sie Ihre Bestellung auch in Empfang nehmen, somit sind Sie gerüstet, wenn (die zu erwartende Meldung)  kommt: Feuer frei! Wenn nicht? Feuerwerksköprer haben in der Regel kein Mindesthaltbarkeitsdatum und Sie können es auch bequem noch im nächsten Jahr zünden. Wir geben Ihnen gerne Tipps und Rat zum sicheren und ordnungsgemäßen lagern. Nach Rücksprache übernehmen wir dies auch gerne für Sie – sprechen Sie mit uns!

Feuerwerksverkauf 2021 nun doch erlaubt

OLG kippt das generelle Verkaufsverbot für Feuerwerke zu Silvester

Stopp lieber Leser: So oder so ähnlich könnte eine Schlagzeile die Tage lauten. Wir betonen: KÖNNTE! Natürlich ist dies (noch) nicht so, das Verkaufsverbot (Stand: Datum der Veröffentlichung dieser Meldung) gilt weiterhin.

Aber, ist das so abwegig? Sieht man sich an, mit welcher Begründung das Verkaufsverbot für Feuerwerke von der Regierung begründet wurde.  Aus der Verordnung des Bundesministeriums des Innern, Bau und Heimat :

Und genau diese Begründung hat im Grunde nun das OLG in Niedersachsen gekippt (siehe unere Meldung hier) Folgerichtig dürfte auch das Verkaufsverbot hinfällig sein.

Anträge, Verfahren und dergleichen mehr sind am laufen, es bleibt also abzuwarten, ob wir demnächst lesen: „Feuerwerksverkauf 2021 nun doch erlaubt

Gericht kippt sogenanntes „Böller Verbot“

OVG Lüneburg setzt Corona-Verordnung des Landes  bzgl. Feuerwerksverbot für Silvester außer Kraft

Viel umstritten und nun auch von einem Oberverwaltungsgericht geklärt und entschieden: Das generelle Feuerwerksverbot ist keine Maßnahme für ein „infektionsschutzrechtliches Ziel“.

Wir haben an anderer Stelle bereits unsere Auffassung über die Begründung der Regierung geäußert, wonach das sog. „Böller-Verbot“ dazu führen soll, die bereits eh schon arg gebeutelten Krankenhäuser vor den vermeintlich zu erwartenden Ansturm von „Feuerwerksverletzten“ zu bewahren und dadurch die Kapazitäten für die Corona Pandemie nicht zu gefährden.
Keine Frage und auch keine Diskussion: Die Intensivstationen sind an ihrer Belastungsgrenze hier und da. Aber: Eine Intensivstation ist nur 1 Teil eines Krankenhauses. Wie das OLG richtig klarstellt: Ja es kann sein das sich hier und da jemand verletzt (darüber und auch über die Gründe haben wir bereits berichtet im Gespräch auch mit Sanitätern, welche Silvester arbeiten) aber: Diese kurzzeitig gebundenen Behandlungskapazitäten reduzieren nicht die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten, so das OLG.

Wenn man bedenkt, dass große Menschenansammlungen sowieso nicht erlaubt, keine Grossfeuerwerke erlaubt und entsprechende Verbotszonen ausgewiesen sind, ist das genrelle Verbot darüber hinaus für das Feuerwerk völlig über das Ziel hinaus geschsossen.

Das komplette Urteil des OLG – welches unanfechtbar ist – finden Sie hier zum nachlsen.

Es gibt bereits andere Städte und Gemeinden, die diese Meinung schon vor diesem Urteil vertreten haben und dem Böllerverbot nicht gefolgt sind. Unserer Auffassung nach werden auch andere OLG entsprechend folgen und das genrelle Feuerwerksverbot kippen – wir halten Sie gerne hier auf dem Laufenden.

Shop für dieses Jahr geschlossen – Aktuelle Informationen

 

 Für alle Kunden die bereits bei uns bestellt haben: Sie erhalten wie gewohnt vor Weihnachten eine Email mit genauen Informationen zu Ihrer Bestellung.

Wichtig! In keinem Bundesland ist es rechtens, Ihnen das Zünden Ihres Feuerwerks zu verbieten!

Bitte überporüfen Sie Ihre eMail in den nächsten Tagen, (ggf. Spamfach prüfen) WIR melden uns per Telefon / EMail bei Ihnen!

Anrufe können aufgrund des hohen Aufkommens derzeit nicht beantwortet werden, eMails benötigen derzeit ca. 48 Stunden Zeit zur Bearbeitung.