Abverkauf der CE-Restposten – jetzt Rabatte sichern!

Wir räumen unser Lager an nicht CE-Konfomen Feuerwerkskörpern

Wie hier berichtet, läuft die Übergangsfrist der EU zur Kennzeichnungspflicht mit CE zum 04.07.2017 aus. Das bedeutet auch für uns, dass wir unser Lager durchgehen, und alle Artikel aussortieren müssen, die keine CE Kennzeichnung haben.

Diese Artikel verkaufen wir ab: Und zwar zu günstigen Preisen. Sichert Euch noch Restbestände und spart dabei – aber beachtet die Hinweise zum Stichtag 04.07.2017!

Alles klar? Dann ist die Schnäppchenjagd eröffnet: Feuerwerk günstig kaufen – Die CE-Abverkaufsaktion bei feuerwerkshop.de

Neue CE-Kennzeichnung von Feuerwerkskörpern

Ab 04.07.2017 Ende der Übergangsfrist der neuen europäischen Richtlinie 2013/29/EU

Dies hat für Hersteller, Händler, Importeure, Verbraucher und Sammler viele Änderungen zu bedeuten. Welche das genau sind möchten wir Ihnen nachfolgend zusammenfassen.

Die wichtigsten Informationen für Verbraucher am Beispiel einer Feuerwerksbatterie:

Typenschilderklärung Feuerwerkskörper1) Registriernummer 0589 – F2 – 0088 – Diese baut sich wie folgt auf:
0589 = Identifikationsnummer der benannten Stelle (0589= Deutschland)
Andere Ländercodes: http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/index.cfm?fuseaction=directive.notifiedbody&dir_id=153041
F2 = steht für Feuerwerk der Kategorie F2
https://www.feuerwerkshop.de/informationen-zu-feuerwerkskategorien:_:25.html
0088 = ist eine fortlaufende Nummer zur Zuordnung

2) In Deutschland sind Produkte der Kategorie F2 ab 18Jahren zugelassen. In anderen Ländern teilweise ab 16 oder 21 Jahren

3) Eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache mit deutschen Sicherheitsabständen

4) Name und Adresse des Herstellers (oder Name des Herstellers und Name und Adresse des Importeurs), sowie für Deutschland die Telefonnummer des Herstellers oder Importeurs.

5) NEM= Nettoexplosvstoffmasse
In Deutschland gelten dabei für Kategorie F2 folgende Maximal Werte:
Feuerwerksbatterien: 500 gr. (bei Kombination mit Fontäne 600 gr.)
Feuerwerksverbund –Batterien: 2000 gr.
Vulkane & Fontänen: 250 gr.
Knallkörper: 6 gr. (Keine Blitzknallsätze)

6) CE-Zeichen mit ID-der benannten Stelle (siehe 1)

7) BAM-Prüfzeichen (nicht mehr zwingend notwendig)

8) Möchten Händler dieses Produkt offen in Ihrem Laden ausstellen so benötigt jedes Produkt diese Unbedenklichkeitsbescheinigung


Das klingt jetzt im ersten Moment ziemlich kompliziert. Muss ich als Privatperson das alles überprüfen?

Nein, wenn Sie ihre Feuerwerkskörper in Discountern und Fachgeschäften kaufen können Sie sich sicher sein das alle angebotenen Artikel zugelassen und legal sind.
Wenn Sie allerdings aus dem Ausland für sich privat Feuerwerk nach Deutschland verbringen wollen, sind Sie alleine dafür verantwortlich. Aussagen und Meinungen auf Facebook und anderen Foren sind meistens nicht vollständig oder falsch.


Die wichtigsten Informationen für Sammler / Raritäten Liebhaber

Ab dem 04.07.2017 gilt die neue CE-Kennzeichnungspflicht auch für Deutschland und die Übergangsfristen sind abgelaufen (§ 47 des 4. SprengÄndG )
Damit dürfen ab dem 4. Juli 2017 keine Feuerwerkskörper der Kategorie F1-F4(T1,T2,P1,P2,S1,S2) hergestellt, eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, die nicht einem Konformitätsverfahren unterworfen worden sind. Für das Vernichten von nicht mehr zulässiger Ware müssen Sie sich an zugelassene Entsorgungsfirmen wenden, die dieses für Sie durchführen können. Privatkunden dürfen zum nächsten Jahreswechsel auch nur konformitätsbewertete Feuerwerkskörper verwenden.
Das Sammeln und Tauschen von nicht CE-konformen Feuerwerkskörpern ist hierbei eine rechtliche Grauzone. Defintiv ist aber das anderen überlassen, der Verkauf, der Tausch von nicht konformen CE-Feuerwerkskörpern verboten

Die wichtigsten Informationen für Hersteller/ Importeure

Weitere Zulassungskriterien für den deutschen Markt:
– Max Kaliber bei Bombetten pro Schussröhre: 30mm
– Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung:
Gefahrgutklassifizierung von Feuerwerk ohne Klassifizierungsbescheid gemäß SV 645 (ADR/RID) Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen, durchführen oder verbringen oder durch einen anderen einführen, durchführen
oder verbringen lassen will, hat nachzuweisen, dass er zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist. Der Einführer oder Verbringer hat darüber hinaus auf Verlangen der
zuständigen Behörde nachzuweisen, dass für die explosionsgefährlichen Stoffe eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 dieses Gesetzes vorgeschriebene Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung durch die
zuständige Stelle erfolgt ist.

Feuerwerk Kategorie 2:

Zur Kategorie 2 zählen Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.
In der Regel muss der Sicherheitsabstand bei Kategorie 2-Artikeln mindestens 8 m betragen (Ausnahmen sind möglich). Der maximale Schallpegel darf im Abstand von 8 m höchstens 120 dB (A, Imp.) erreichen.
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen in Deutschland nur in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember von Personen über 18 Jahren gekauft und von diesen am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden.
Personen mit einer Erlaubnis nach §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein nach §20 des SprengG dürfen auch in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember Feuerwerkskörper der Kategorie 2 verwenden, müssen dann aber die Verwendung wie bei Artikeln der Kategorien 3 und 4 der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Soll für einen besonderen Anlass (z.B. Hochzeit) dennoch ein Kategorie 2-Feuerwerk unter dem Jahr durch einen Nicht-Scheininhaber abgebrannt (und entsprechende Artikel erworben) werden, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Ordnungsamt formlos einen „Freistellungs-Antrag vom Verwendungsverbot“ nach §24 Abs. 1 der 1. SprengV zu beantragen.
Bestimmte Feuerwerkskörper, die ihrer Art nach in die Kategorie 2 fallen, dürfen in Deutschland nur von Scheininhabern verkauft, gekauft und verwendet werden (§20 Abs. 4 der 1. SprengV):
1. Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
2. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
3. Schwärmer und
4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.